Im Landkreis NEW wurde der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit treten gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab Dienstag, 04. Mai 2021 ab 00:00 Uhr folgende inzidenzabhängigen Lockerungen in Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgte gem. § 3 Nr. 3 12.BayIfSMV im Amtsblatt Nr. 17/2021 des Landkreises Neustadt an der Waldnaab.
Kontaktbeschränkungen
Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands mit insgesamt maximal fünf Personen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Sport
Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren, ein negativer Testnachweis der Anleitungsperson ist nicht mehr erforderlich.
Freizeiteinrichtungen (Fitnessstudios)
Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel möglich.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe
In zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften beträgt die zulässige Anzahl der anwesenden Kunden ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Die Öffnung der sonstigen Ladengeschäfte mit Handelsangebot ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Es muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden. Die höchstzulässige Anzahl der anwesenden Kunden beträgt ein Kunde je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche. Der Betreibe hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
Bei Friseuren und in der Fußpflege entfällt die FFP2-Maskenpflicht für das Personal, medizinische Gesichtsmasken sind im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen weiterhin durch das Personal zu tragen. Ein negativer Testnachweis der Kunden ist nicht mehr erforderlich. Die Kontaktdaten der Kunden sind nach zu erheben. Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.
Gastronomie
Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nicht mehr untersagt.
Schulen
Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Die Einrichtungen können öffnen, soweit die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Hundeschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Hundeschulen können unter den genannten Vorgaben betrieben werden.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden. Ein Mindestabstand von 2 Metern ist zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen. Für Besucher gilt eine vorherige Terminvereinbarung. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Hinweis
Überschreitet der Landkreis Neustadt an der Waldnaab an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 100 wieder, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landkreises Neustadt an der Waldnaab. Die vorstehenden Lockerungen treten dann am übernächsten darauf folgenden Tag wieder außer Kraft.
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